allgemeine geschäftsbedingungen der smc social media campus GmbH

A. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden bezeichnet als AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der smc social media campus GmbH (im Folgenden: Agentur) und Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens (im Folgenden: Kunde). Die AGB der Agentur gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden, auch wenn im Einzelfall nicht noch einmal ausdrücklich auf die AGB Bezug genommen wird. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden finden keine Anwendung, es sei denn die Agentur hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese AGB gelten auch dann, wenn die Agentur in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Aufträge vorbehaltslos ausführt. Auch dann werden die allgemeinen Bedingungen des Kunden nicht Vertragsbestandteil. Die AGB der Agentur gelten für alle Anträge, egal ob im elektronischen Geschäftsverkehr, schriftlich, per Telefon oder auf sonstige Weise. Ergänzend, sofern diese AGB nichts Abweichendes regeln, gelten darüber hinaus die Bestimmungen des Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches in der jeweils zum Liefer- oder Leistungszeitpunkt aktuellen Fassung.

B. Termine


1. Termine für die Erbringung von Leistungen sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Ansonsten handelt es sich um Zieltermine, welche im Rahmen des Projektmanagements fortentwickelt werden.
2. Bei Zielterminen darf der Kunde innerhalb einer angemessenen Frist nach deren Ablauf die Erbringung der ausstehenden Leistungen unter angemessener Fristsetzung schriftlich auffordern. Mit Ablauf dieser Frist ist der Anspruch des Kunden auf diese Leistung fällig. Verzögert sich die Leistung der Agentur aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat oder aufgrund von Höherer Gewalt verlängert sich der Leistungszeitraum bis zum Wegfall des Hindernisses der Leistungserbringung.


C. Subunternehmer


Die Agentur hat das Recht, zur Erfüllung der beauftragten Leistungspflichten Dritte zu beauftragen (Subunternehmer). Sie handeln als Erfüllungsgehilfen der Agentur. Die von der Agentur beauftragten Subunternehmer haben die in dem jeweiligen Vertrag zwischen Agentur und Kunde beschriebenen Verpflichtungen, die für die Agentur gelten, insbesondere die Geheimhaltung und den Datenschutz, ebenso einzuhalten und zu beachten. Die Agentur wird die Subunternehmer sorgfältig auswählen.


D. Nutzungsrechte


1. Alle urheberrechtlichen und sonstigen Nutzungsrechte an den vom Kunden zur werblichen Verwendung freigegebenen und bezahlten Arbeitsergebnissen der Agentur gehen auf den Kunden über in dem Umfang, wie es der von beiden Vertragspartnern im Rahmen des jeweiligen Auftrages vereinbart wurde. Im Zweifel erfüllt die Agentur ihre Verpflichtungen durch Einräumung nicht exklusiven Nutzungsrechtes im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für die von den Vertragsparteien jeweils in dem Auftrag vorgesehenen Medien und Einsatzdauer der Werbemaßnahme. Jede darüberhinausgehende Nutzung der Arbeitsergebnisse der Agentur bedarf der gesonderten Zustimmung der Agentur.
2. Zieht die Agentur zur Vertragserfüllung Dritte heran, wird sie die Nutzungsrechte an deren Leistungen im Umfang der vorstehenden Regelung für den Kunden auf dessen Kosten erwerben und dementsprechend dem Kunden übertragen. Sollten diese Rechte im Einzelfall in diesem Umfang nicht erhältlich oder deren Erwerb nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich sein, wird die Agentur den Kunden darauf hinweisen und nach seinen Weisungen verfahren. Dadurch entstehende Mehrkosten trägt der Kunde.
3. Der Kunde ist berechtigt, die Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf Tochtergesellschaften oder verbundene Gesellschaften innerhalb eines Konzerns weiter zu übertragen.
4. Die Agentur ist – auch bei Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte auf den Kunden – berechtigt, die Arbeitsergebnisse im Rahmen ihrer Eigenwerbung unentgeltlich zu verwenden unter Nennung des Kundennamens, auch nach Vertragsende, in allen Medien einschließlich Internet, Social Media und im Rahmen von Wettbewerben und Präsentationen.
5. Nicht Gegenstand der Rechteübertragung auf den Kunden sind von diesem abgelehnte, abgebrochene oder nicht innerhalb von 6 Monaten nach Übergabe genutzte Leistungen der Agentur (Konzepte, Ideen, Entwürfe etc.). Diese Nutzungsrechte verbleiben bei der Agentur, ebenso die daran bestehenden Eigentumsrechte.


E. Haftung


1. Die Agentur haftet dem Kunden im Rahmen dieses Vertrages für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes. Die Haftung der Agentur und ihrer Vertreter und Erfüllungsgehilfen für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen wird ausgeschlossen mit Ausnahme der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sogenannter Kardinalspflichten), Verletzung von Leben Leib und Gesundheit, bei Ansprüchen aus einer Garantie sowie aus dem Produkthaftungsgesetz.
2. Soweit die Agentur, ihre Vertreter und Erfüllungsgehilfen nach den Bestimmungen in C. Ziffer haften, beschränkt sich die Haftung auf den Ausgleich des nach Art der Leistung vorhersehbaren und vertragstypischen Schadens.
3. Die Agentur wird den Kunden rechtzeitig auf für sie erkennbare rechtliche Risiken des Inhalts oder der Gestaltung geplanter Werbemaßnahmen hinweisen. Eine rechtliche Prüfung erfolgt durch die Agentur nicht. Der Kunde hat eine Prüfung selbst zu veranlassen. Sollten Ansprüche aus Werbemaßnahmen des Kunden gegen die Agentur geltend gemacht werden, ist der Kunde verpflichtet, die Agentur auf erstes Anfordern freizustellen.
4. Ansprüche des Kunden verjähren in einem Jahr ab Erbringung der beauftragten Leistungen. Hiervon ausgenommen sind Ansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und/oder wegen grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachter Schäden sowie Ansprüche aus der Übernahme einer Garantie oder aus Produkthaftung – insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Sind beim Einsatz von Fremdleistungen durch die Agentur im Rahmen der Leistungserfüllung gegenüber dem Kunden Sach- oder Rechtsmängel auf ein fehlerhaftes Erzeugnis eines Dritten zurückzuführen, der nicht Erfüllungsgehilfe der Agentur ist, und gibt die Agentur das Erzeugnis an den Kunden weiter, sind die Mängelansprüche des Kunden auf die Abtretung der Mängelansprüche von der Agentur gegenüber dem Dritten beschränkt. Die Agentur hat den Mangel hingegen zu vertreten, wenn die Mangelursache durch die Agentur gesetzt wurde, d.h. der Mangel auf einer von der Agentur zu vertretender unsachgemäßer Modifikation, Einbindung oder sonstigen Behandlung des Dritterzeugnisses beruht. Die Agentur ist nicht verantwortlich, falls Dritterzeugnisse durch den Dritten eingeschränkt oder insgesamt eingestellt werden. Führt der Dritte eine Gebühr für die Zurverfügungstellung der Dritterzeugnisse ein, hat die Agentur das Recht die mit dem Kunden vereinbarte Vergütung dementsprechend anzupassen, sofern der Kunde die Nutzung der Dritterzeugnisse nach Rückfrage fortsetzen möchte und die Vergütung zu Lasten der Agentur gehen würde.


F. Höhere Gewalt


1. Für Ereignisse höherer Gewalt, die der Agentur die Erbringung ihrer vertraglichen Leistung erheblich erschweren oder die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages zeitweilig behindern oder unmöglich machen, haftet die Agentur nicht.
2. Als höhere Gewalt gelten alle vom Willen und Einfluss der Agentur und dem Kunden unabhängigen Umstände wie Naturkatastrophen, Regierungsmaßnahmen, Behördenentscheidungen, Blockaden, Krieg und andere militärische Konflikte, Mobilmachung, innere Unruhen, Terroranschläge, Streik, Aussperrung und andere Arbeitsunruhen, Beschlagnahme, Embargo, Pandemien, Regierungsmaßnahmen oder Behördenentscheidungen wegen Pandemien oder sonstige Umstände, die unvorhersehbar, schwerwiegend und durch die Vertragsparteien unverschuldet sind und nach Abschluss dieses Vertrages eintreten. Soweit eine der Vertragsparteien durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen gehindert wird, gilt dies nicht als Vertragsverstoß, und die im Vertrag oder aufgrund des Vertrages festgelegten Fristen werden entsprechend der Dauer des Hindernisses angemessen verlängert.
3. Gleiches gilt, soweit die Agentur auf die Vorleistung Dritter angewiesen ist, und sich diese verzögert.
4. Die Agentur sowie der Kunde werden alles in ihren Kräften stehende unternehmen, was erforderlich und zumutbar ist, um das Ausmaß der Folgen, die durch die höhere Gewalt hervorgerufen worden sind und werden, zu mindern.
5. Die von der höheren Gewalt betroffene Vertragspartei wird der anderen Vertragspartei den Beginn und das Ende des Hindernisses jeweils unverzüglich anzeigen.


G. Nutzungsvoraussetzungen


1. Zur Nutzung einiger Dienste der Agentur sind der Zugang zum Internet und ein geeignetes Endgerät erforderlich. Die Agentur übernimmt keine Gewähr für jederzeitige und fehlerfreie Erreichbarkeit der Website der Agentur oder der Plattform, auf der die Werbemaßnahme bzw. Leistungserbringung der Agentur erfolgt sowie für fehlerfreie Übermittlung, soweit diese nicht im Machtbereich der Agentur liegt.
2. Der Kunde hat sicherzustellen, dass er über die technischen und tatsächlichen Voraussetzungen für das Herunterladen, ordnungsgemäßes Öffnen, Speichern der Leistungen der Agentur hat.


H. Geheimhaltung


1. Die Agentur wird sämtliche Informationen, die sie über den Kunden im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vertrag oder den auf seiner Grundlage geschlossenen Aufträgen erhält, die aus diesen Informationen gewonnenen oder abgeleiteten Erkenntnisse und die auf deren Grundlage erstellten oder diese beinhaltenden Dokumente (nachfolgend: „vertrauliche Informationen“) auch über das Ende der vertraglichen Beziehungen hinaus vertraulich behandeln und nur im Rahmen der Vertragsbeziehung nutzen. Sie wird die vertraulichen Informationen vor dem Zugriff Dritter schützen und sie – soweit nicht zur Erreichung des Vertragszwecks geboten – weder aufzeichnen, noch Dritten zugänglich machen, noch verwerten.
2. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für solche Informationen, die zum Zeitpunkt der Offenlegung öffentlich bekannt oder öffentlich zugänglich sind oder die zu einem späteren Zeitpunkt öffentlich bekannt oder öffentlich zugänglich werden, ohne dass dies die Agentur zu vertreten hätte; von denen die Agentur auf anderem Wege als durch den Kunden und ohne Verstoß gegen vertragliche oder gesetzliche Vertraulichkeitspflichten Kenntnis erlangt; oder die die Agentur ohne Rückgriff auf vertrauliche Informationen des Kunden selbständig entwickelt hat. Sie gilt ferner nicht, soweit die Agentur aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder auf bestands- oder rechtskräftige Anordnung einer Behörde oder eines Gerichts zur Offenlegung vertraulicher Informationen verpflichtet ist; sie hat dies dem Kunden, soweit zulässig und möglich, rechtzeitig vor Weitergabe mitzuteilen. Die Agentur darf die vertraulichen Informationen nur im erforderlichen Umfang herausgeben und hat, soweit möglich, deren Geheimhaltung durch den jeweiligen Empfänger sicherzustellen. Im Übrigen dürfen vertrauliche Informationen von der Agentur nur mit vorheriger Zustimmung des Kunden Dritten gegenüber offengelegt werden. Keine Dritten in diesem Sinne sind die Berater und Dienstleister der Agentur, die entweder von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind oder die sich zuvor schriftlich gegenüber der Agentur zur Verschwiegenheit verpflichtet haben.
3. Die Agentur hat die von dem Kunden überlassenen Unterlagen einschließlich Schriftstücken, CD- ROMs, sonstigen Speichereinheiten und Ähnliches als Unterlagen des Kunden zu kennzeichnen, sie sorgsam aufzubewahren, durch geeignete Maßnahmen gegen den Zugriff Unberechtigter zu schützen und gegen die nicht vertragsgemäße Nutzung, Vervielfältigung und Weitergabe zu sichern. Die vorstehenden Verpflichtungen gelten auch für Kopien von Unterlagen des Kunden.
Die Agentur ist verpflichtet, alle im Rahmen der Vertragsdurchführung erhaltenen oder von ihr erstellten Dokumente und Datenträger unverzüglich nach vertragsgemäßer Benutzung, spätestens jedoch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses oder des letzten auf seiner Grundlage geschlossenen Auftrages an den Kunden herauszugeben oder auf dessen Wunsch zu vernichten; gespeicherte Daten sind unwiederbringlich zu löschen. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nicht. Die Bestimmungen zur Geheimhaltung gelten nicht, soweit der Herausgabe, Vernichtung oder Löschung zwingende gesetzliche Bestimmungen, insbesondere gesetzliche Aufbewahrungspflichten, entgegenstehen.
4. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit erstreckt sich auch auf die von der Agentur im Rahmen der Durchführung des Vertrags und der auf seiner Grundlage geschlossenen Agenturaufträge eingesetzten Erfüllungsgehilfen. Sie wird diesen entsprechende Geheimhaltungspflichten auferlegen und dies dem Kunden auf Verlangen nachweisen.